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verfahrensrecht:rechtskraftzeugnis

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Rechtskraftzeugnis

§ 706 (1) ZPO

Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen.

§ 706 (2) ZPO → Notfristzeugnis

Nach § 706 Abs. 1 ZPO sind Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen.1)

Der Zweck des Rechtskraftzeugnisses ist es, den Prozessbeteiligten den Nachweis zu ermöglichen, dass das fragliche Urteil in äußere (formelle) Rechtskraft erwachsen ist, also durch ein Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann.2)

Demgemäß beschränkt sich die Prüfung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf den Tatbestand der äußeren (formellen) Rechtskraft. Das Zeugnis hat nur formelle Bedeutung; insoweit genießt es allerdings die Beweiskraft des § 418 ZPO.3)

Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsstelle des Gerichts des höheren Rechtszugs nicht nur dann für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig, wenn gegen ein Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, sondern auch dann, wenn die Wiederaufnahme des durch dieses Berufungsurteil geschlossenen Verfahrens betrieben und das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil wiederum mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird.4)

Das Rechtskraftzeugnis muss nicht auf einer Ausfertigung der Entscheidung vermerkt werden, deren Rechtskraft bescheinigt werden soll. Es kann auch separat erteilt werden.5)

Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten des Gerichts der höheren Instanz beginnt mit Einreichung einer Rechtsmittelschrift, nicht schon mit Einreichung nur eines Prozesskostenhilfegesuchs.6)

„Anhängig“ ist vom Standpunkt der Geschäftsstelle zu verstehen, die mit der Bearbeitung der Sache im Rechtsmittelzug bis zur Rücksendung der Akten auch noch befasst bleibt, wenn das Gericht seine rechtsprechende Tätigkeit bereits abgeschlossen hat oder das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist.7)

Das Rechtskraftzeugnis muss nicht auf einer Ausfertigung der Entscheidung vermerkt werden, deren Rechtskraft bescheinigt werden soll. Es kann auch separat erteilt werden.8)

Zwar wird im Schrifttum verbreitet darauf hingewiesen, dass mit dem Antrag auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses eine Entscheidungsausfertigung einzureichen sei, weil das Rechtskraftzeugnis hierauf angebracht werde.9) Auch wenn in der Praxis häufig entsprechend verfahren wird, bedeutet dies nicht, dass das Rechtskraftzeugnis zwingend auf einer Ausfertigung der Entscheidung anzubringen ist, für die es beantragt wird, und nicht auch separat erteilt werden kann.10)

Der Gesetzgeber hat für bestimmte Rechtskraftzeugnisse und für die Vollstreckungsklausel ausdrücklich angeordnet, dass diese auf einer Ausfertigung der in Rede stehenden Entscheidung anzubringen sind. Da eine entsprechende den Wortlaut dieser Regelung hinaus die Wirksamkeit der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses davon abhängig zu machen, dass es auf einer Ausfertigung der Entscheidung aufgebracht wird, für die es beantragt wird. Anordnung in § 706 Abs. 1 ZPO fehlt, gibt es keine Veranlassung, über den Wortlaut dieser Regelung hinaus die Wirksamkeit der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses davon abhängig zu machen, dass es auf einer Ausfertigung der Entscheidung aufgebracht wird, für die es beantragt wird.11)

siehe auch

1) , 2) , 4) , 5) , 10) , 11)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15
3)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 138/58, BGHZ 31, 388, 391 [juris Rn. 10]). Das Rechtskraftzeugnis wird nur auf Antrag erteilt (BGHZ 31, 388, 390 f. [juris Rn. 9]
6)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1956 - VI ZA 106/55, Rpfleger 1956, 97, 98
7)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. BGH, Rpfleger 1956, 97, 98
8)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 706 Rn. 6; MünchKomm.ZPO/Götz, 6. Aufl., § 705 Rn. 4; § 706 Rn. 2 und 5; Hess in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 706 Rn. 8; BeckOK.ZPO/Ulrici, 40. Edition [Stand 1. März 2021], § 706 Rn. 9.1; Elden/Frauenknecht in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 706 Rn. 4; jurisPKERV/Herberger, 1. Aufl. [Stand: 1. September 2020]), § 706 ZPO Rn. 4; Lunze in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 706 ZPO Rn. 8
9)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 706 Rn. 2; Saenger/Kindl, ZPO, 9. Aufl., § 706 Rn. 2; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 706 Rn. 8; Giers/ Scheuch in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 706 ZPO Rn. 5; Gosch/Brandt, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 124. Lieferung Juni 2016, § 110 Rn. 52
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