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+ | ====== Rechtskraft ====== | ||
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+ | § 318 ZPO -> [[Bindung des Gerichts]] \\ | ||
+ | § 322 (1) ZPO -> [[Materielle Rechtskraft]] \\ | ||
+ | § 322 (2) ZPO -> [[Rechtskraft einer Entscheidung über die Gegenforderung]] \\ | ||
+ | § 325 ZPO -> [[Subjektive Rechtskraftwirkung]] \\ | ||
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+ | § 705 ZPO -> [[Formelle Rechtskraft]] \\ | ||
+ | § 706 ZPO -> [[Rechtskraftzeugnis]], | ||
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+ | -> [[Umfang der Rechtskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Rechtskraftfähige Entscheidungen]] \\ | ||
+ | -> [[Rechtskraft eines Versäumnisurteils]] \\ | ||
+ | -> [[Beschränkung der Rechtskraft auf den Streitgegenstand]] \\ | ||
+ | -> [[Subjektive Grenzen der Rechtskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Zeitliche Grenzen der Rechtskraft]] \\ | ||
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+ | Urteile sind der Rechtskraft insoweit fähig, als über den durch die [[Klage]] oder durch die [[Widerklage]] erhobenen [[Anspruch]] entschieden worden ist (§ 322 Abs. 1 ZPO), wobei die Bestimmung des erhobenen Anspruchs nach dem der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden [[zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff|zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff]] unter Würdigung der gestellten Anträge und des zu ihrer Begründung vorgetragenen [[Lebenssachverhalt|Lebenssachverhalts]] zu erfolgen hat und zur Auslegung der [[Urteilsformel]], | ||
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+ | Begrifflich ist zwischen der [[formelle Rechtskraft|formellen Rechtskraft]] und der [[materielle Rechtskraft|materiellen Rechtskraft]] einer [[Entscheidungen|Endentscheidung]] zu unterscheiden, | ||
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+ | [[Rechtskraftfähige Entscheidungen|Rechtskraftfähig ]]sind alle gerichtlichen [[Entscheidungen|Endentscheidung]]. Bei Beschlüssen des DPMA wird statt dem Begriff Rechtskraft auch der Begriff [[Bestandskraft]] verwendet, wobei zwischen der Bestandskraft und der Rechtskraft kein weiterer Bedeutungsunterschied besteht. | ||
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+ | Die entgegenstehende Rechtskraft einer früheren Entscheidung ist als negative [[Prozessvoraussetzung]] in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen.((BGH, | ||
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+ | Die [[Innenbindung]] nach § 318 ZPO ist keine Frage der Rechtskraft, | ||
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+ | Die Bindung des Verletzungsrichters an die Erteilung des Patents bzw. die Eintragung der Marke („Zweiteilungslehre“) ist keine Frage der Rechtskraft, | ||
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+ | Nach § 705 Satz 1 ZPO tritt die Rechtskraft der Urteile vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt (§ 705 Satz 2 ZPO). Berufungsurteile werden gemäß § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO mit Ablehnung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtskräftig.((BGH, | ||
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+ | Weist das erstinstanzliche Gericht den [[Hauptantrag]] des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 318 ZPO -> | ||
+ | -> [[Präjudizialität]] \\ | ||
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