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verfahrensrecht:rechtskraft

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 +====== Rechtskraft ======
 +
 +§ 318 ZPO -> [[Bindung des Gerichts]] \\
 +§ 322 (1) ZPO -> [[Materielle Rechtskraft]] \\
 +§ 322 (2) ZPO -> [[Rechtskraft einer Entscheidung über die Gegenforderung]] \\
 +§ 325 ZPO -> [[Subjektive Rechtskraftwirkung]] \\
 +
 +§ 705 ZPO -> [[Formelle Rechtskraft]] \\
 +§ 706 ZPO -> [[Rechtskraftzeugnis]], [[Notfristzeugnis]] \\
 +
 +-> [[Umfang der Rechtskraft]] \\
 +-> [[Rechtskraftfähige Entscheidungen]] \\
 +-> [[Rechtskraft eines Versäumnisurteils]] \\
 +-> [[Beschränkung der Rechtskraft auf den Streitgegenstand]] \\
 +-> [[Subjektive Grenzen der Rechtskraft]] \\
 +-> [[Zeitliche Grenzen der Rechtskraft]] \\
 +
 +
 +
 +Urteile sind der Rechtskraft insoweit fähig, als über den durch die [[Klage]] oder durch die [[Widerklage]] erhobenen [[Anspruch]] entschieden worden ist (§ 322 Abs. 1 ZPO), wobei die Bestimmung des erhobenen Anspruchs nach dem der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden [[zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff|zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff]] unter Würdigung der gestellten Anträge und des zu ihrer Begründung vorgetragenen [[Lebenssachverhalt|Lebenssachverhalts]] zu erfolgen hat und zur Auslegung der [[Urteilsformel]], d.h. zur Klärung, wieweit über den erhobenen Anspruch entschieden worden ist, Tatbestand und [[Entscheidungsgründe]] des Urteils heranzuziehen sind.((BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09 - Rohrreinigungsdüse II; m.V.a. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5 = NJW 1992, 1172; Beschluss vom 10. Dezember 2002 X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 175; Urteil vom 3. April 2003 I ZR 1/01, BGHZ 154, 342 = GRUR 2003, 716 f. Reinigungsarbeiten))
 +
 +Begrifflich ist zwischen der [[formelle Rechtskraft|formellen Rechtskraft]] und der [[materielle Rechtskraft|materiellen Rechtskraft]] einer [[Entscheidungen|Endentscheidung]] zu unterscheiden, wobei die formelle Rechtskraft einer Entscheidung mit materiellen Auswirkungen gleichzeitig dessen materielle Rechtskraft bedingt. 
 +
 +[[Rechtskraftfähige Entscheidungen|Rechtskraftfähig ]]sind alle gerichtlichen [[Entscheidungen|Endentscheidung]]. Bei Beschlüssen des DPMA wird statt dem Begriff Rechtskraft auch der Begriff [[Bestandskraft]] verwendet, wobei zwischen der Bestandskraft und der Rechtskraft kein weiterer Bedeutungsunterschied besteht.   
 +
 +Die entgegenstehende Rechtskraft einer früheren Entscheidung ist als negative [[Prozessvoraussetzung]] in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen.((BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 f. Rn. 9 f. mwN))
 +
 +Die [[Innenbindung]] nach § 318 ZPO ist keine Frage der Rechtskraft, sondern betrifft die Selbstbindung des Gerichts an seine Entscheidung.
 +
 +Die Bindung des Verletzungsrichters an die Erteilung des Patents bzw. die Eintragung der Marke („Zweiteilungslehre“) ist keine Frage der Rechtskraft, sondern der Tatbestandswirkung des Erteilungsaktes. Durch den Verwaltungsakt der Erteilung bzw. Eintragung entfaltet das Schutzrecht Wirkung gegen alle, auch gegen den Verletzungsrichter.((siehe BGH GRUR 1970, 296 – Allzweck-Landmaschine))
 +
 +Nach § 705 Satz 1 ZPO tritt die Rechtskraft der Urteile vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt (§ 705 Satz 2 ZPO). Berufungsurteile werden gemäß § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO mit Ablehnung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtskräftig.((BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15))
 +
 +Weist das erstinstanzliche Gericht den [[Hauptantrag]] des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht der Kläger [[Anschlussberufung]] einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechtsstreit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Hauptantrag hilfsweise - für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner Erledigung nicht vorliegen - aufrechterhält.((BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20 - Uli-Stein-Cartoon))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 318 ZPO ->[[Innenbindung]] \\
 +-> [[Präjudizialität]] \\