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verfahrensrecht:pruefung_auf_verfahrensmaengel

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Prüfung auf Verfahrensmängel

§ 529 (2) ZPO

Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

§ 529 (1) ZPO → Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

siehe auch

verfahrensrecht/pruefung_auf_verfahrensmaengel.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1