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verfahrensrecht:pfaendungsumfang_bei_arbeits-_und_diensteinkommen

Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

§ 833 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen, insbesondere in Bezug auf Änderungen im Arbeitsverhältnis.

§ 833 (1) ZPO → Pfändung bei Einkommensänderungen
Die Pfändung eines Diensteinkommens erfasst auch künftige Einkünfte aus Versetzung, Amtswechsel oder Gehaltserhöhung.

§ 833 (2) ZPO → Pfändung bei neuem Arbeitsverhältnis
Die Pfändung erstreckt sich auf Forderungen aus einem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis innerhalb von neun Monaten.

siehe auch

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