Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 803 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch Pfändung und darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten erforderlich ist. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
§ 803 (2) ZPO → Verbot der Pfändung bei Unwirtschaftlichkeit
Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der Gegenstände keinen Überschuss über die Zwangsvollstreckungskosten verspricht.
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