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verfahrensrecht:passivlegitimation

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 +====== Passivlegitimation ======
  
 +Der begriff Passivlegitimation bezieht sich auf die materielle Verpflichtung des Beklagten, ein Recht gegen sich geltend machen zu lassen. Fehlt die Passivlegitimation, so ist eine Klage als unbegründet zurückzuweisen.
 +
 +Beispiel: Beklagter steht mit dem rechtsverletzendem Gegenstand in keinerlei materiellrechtlichem Bezug.
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Aktivlegitimation]]