§ 412 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anordnung einer neuen Begutachtung durch das Gericht, wenn ein Gutachten als ungenügend erachtet wird oder ein Sachverständiger erfolgreich abgelehnt wurde.
§ 412 (1) ZPO → Anordnung neuer Begutachtung
Das Gericht ordnet eine neue Begutachtung an, wenn es das Gutachten als ungenügend erachtet.
§ 412 (2) ZPO → Anordnung neuer Begutachtung
Das Gericht ordnet die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen an, wenn der vorherige abgelehnt wurde.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Titel 6: Beweis durch Sachverständige
Regelt die Beweiserhebung durch Sachverständige, einschließlich der Bestellung, Ablehnung und Vergütung von Sachverständigen sowie der Anforderungen an Gutachten und deren Überprüfung.
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