Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat.1)
Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat.2)
Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind.3)
Für das Rechtsschutzbedürfnis bei Nachbesserungsverlangen gelten die zu § 807 ZPO aF entwickelten Maßstäbe fort.4)
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Nachbesserung, wenn Auskunft über nicht pfändbare Ansprüche begehrt wird (z.B. Erstattungen für Betriebs-/Heizkosten nach SGB II, gezahlt an den Vermieter).5)
Die Ladung eines Strohmann-Geschäftsführers zur Nachbesserung und ggf. Verhaftung (§ 802g ZPO) ist nur verhältnismäßig, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass hierdurch die erforderlichen Auskünfte beschafft werden können (z.B. Näheverhältnis zum faktischen Geschäftsführer).6)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de