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+ | ====== Mündliche Verhandlung ====== | ||
+ | § 137 ZPO -> [[Gang der mündlichen Verhandlung]] \\ | ||
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+ | -> [[Sachvortrag]] \\ | ||
+ | -> [[Beweisantrag]] \\ | ||
+ | -> [[Prozesserklärung]] \\ | ||
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+ | § 227 ZPO -> [[Terminsänderung]] \\ | ||
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+ | -> [[Patentrecht: | ||
+ | -> [[Markenrecht: | ||
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+ | Die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten [[Streitstoff]] in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand und kann je nach Prozesslage, | ||
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+ | Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung, | ||
+ | * auf Antrag der Beteiligten, | ||
+ | * wenn Beweis zu erheben ist, oder | ||
+ | * wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung für sachdienlich hält. | ||
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+ | Unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit (§ 69 Nr. 3 MarkenG) zwingend geboten ist eine mündliche Verhandlung allein dann, wenn die tatsächlichen und/oder rechtlichen Fragen des Falles nicht anders sachgerecht erörtert werden können. Dementsprechend ist die Anordnung einer mündlichen Verhandlung nicht immer schon dann unabdingbar, | ||
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+ | Aus dem Grundrecht auf [[rechtliches Gehör]] läßt sich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründen, der über die Voraussetzungen des § 69 MarkenG hinausgeht.((vgl. BGH MarkenR 2003, 14444 - Micro-PUR)) | ||
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+ | Eine mündliche Verhanldung findet in den meisten Fällen statt. | ||
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+ | //Nur ein Haupttermin//: | ||
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+ | // | ||
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+ | ==== Entscheidung ==== | ||
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+ | Entschieden wird aufgrund der in der Verhandlung gestellten Anträge. | ||
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+ | Ist eine Beschwerde unzulässig, | ||
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+ | ==== Abwesenheit eines Beteiligten ==== | ||
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+ | Bei Abwesenheit eines Beteiligten wird (§ 89 II PatG) kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Auf die beantragte prozessuale Möglichkeit, | ||
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+ | Seiner Aufgabe, Anträge zu stellen, kann sich der Patentinhaber nicht dadurch entledigen, dass er unter Fernbleiben vom Verhandlungstermin dem Senat ohne jede Einschränkung ge-stattet, die für notwendig erachteten Änderungen beim erteilten Patentanspruch 1 von Amts wegen vorzunehmen. Dies widerspricht dem Grundsatz der Antragsbindung und der dadurch im Verfahren vorgegebenen Rollenverteilung zwischen den Beteiligten einerseits und dem Senat andererseits.((BPatG, | ||
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+ | ==== Rückkehr ins schriftliche Verfahren ===== | ||
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+ | Bei Einverständnis der Parteien kann ins schriftliche Verfahren zurückgekehrt werden. Nach Rückkehr ins schriftliche Verfahren muß einem Antrag auf erneute mündliche Verhandlung nur stattgegeben werden, wenn sich die Sachlage verändert hat. Im schriftlichen Verfahren ergeht die Entscheidung nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Patentrecht: | ||
+ | -> [[Markenrecht: | ||
+ | -> [[Säumnis]]\\ |
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