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verfahrensrecht:muendliche_verhandlung

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Mündliche Verhandlung

§ 137 ZPO → Gang der mündlichen Verhandlung

Sachvortrag
Beweisantrag
Prozesserklärung

§ 227 ZPO → Terminsänderung

Mündliche Verhandlung (Patentrecht)
Mündliche Verhandlung (Markenrecht)

Die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand und kann je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre. 1)

Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung, denn das Patent- und Markenverfahren vor dem Patentgericht ist grundsätzlich ein schriftliches Verfahren, bei denen eine mündliche Verhandlung (§ 78 PatG, § 69 MarkenG) nur durchgeführt wird

  • auf Antrag der Beteiligten,
  • wenn Beweis zu erheben ist, oder
  • wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung für sachdienlich hält.

Unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit (§ 69 Nr. 3 MarkenG) zwingend geboten ist eine mündliche Verhandlung allein dann, wenn die tatsächlichen und/oder rechtlichen Fragen des Falles nicht anders sachgerecht erörtert werden können. Dementsprechend ist die Anordnung einer mündlichen Verhandlung nicht immer schon dann unabdingbar, wenn das Bundespatentgericht mit seiner Beschwerdeentscheidung von der Auffassung abweicht, die das Deutsche Patent- und Markenamt in der angefochtenen Entscheidung vertreten hat. Ebensowenig gibt der Umstand, dass sich die Parteien im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert haben, für sich genommen Anlass zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.2)

Aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör läßt sich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründen, der über die Voraussetzungen des § 69 MarkenG hinausgeht.3)

Eine mündliche Verhanldung findet in den meisten Fällen statt.

Nur ein Haupttermin: Im Interesse eines zügigen und effektiven Rechtsschutzes sind das Gericht nach § 73 Abs. 2 S. 1 MarkenG sowie die Parteien gehalten, den Rechtsstreit nach Möglichkeit in einem einzigen Haupttermin zu erledigen, d. h. alle entscheidungserheblichen Tatsachen in der mündlichen Verhandlung vorzutragen und zu erörtern (§ 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 272 Abs. 1, 282 Abs. 1 ZPO).

Verspätetes Vorbringen: Verspätetes Vorbringen kann das Gericht daher nach § 296 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn das Zulassen des verspäteten Vortrags zu einer Verfahrensverzögerung führen würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

Patentanwaltsbewerber: Ein Patentanwaltsbewerber darf in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht nicht als Parteivertreter in Untervollmacht auftreten, die ihm Patentanwälte erteilt haben, für die er als freier Mitarbeiter einzelne, jeweils gesondert vergütete Arbeiten und Aufträge ausführt, da nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 nur Patentanwälten die Vertretung von dem Bundespatentgericht zusteht. Als sonstiger Bevollmächtigter i.S.v. § 157 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist er ausgeschlossen, wenn er geschäftsmäßig in unerlaubter Weise die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten betreibt, was bei einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter der Fall ist.4)

Entscheidung

Entschieden wird aufgrund der in der Verhandlung gestellten Anträge.

Ist eine Beschwerde unzulässig, so kann ein Beschluß auch ohne mündliche Verhandlung ergehen (wohl auch dann, wenn eine mündliche Verhandlung beantragt war).

Abwesenheit eines Beteiligten

Bei Abwesenheit eines Beteiligten wird (§ 89 II PatG) kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Auf die beantragte prozessuale Möglichkeit, von einer negativen Entscheidung zunächst abzusehen und den Anmelder nach Übergang ins schriftliche Verfahren auf die bestehenden Lücken hinzuweisen, besteht kein Rechtsanspruch. Wenn der Anmelder freiwillig auf das Erscheinen vor Gericht verzichtet und damit die Gelegenheit ungenutzt lässt, auch mündlich rechtliches Gehör zu erhalten, hat er den mangelnden Erfolg seines Rechtsbehelfs selbst zu verantworten.5)

Seiner Aufgabe, Anträge zu stellen, kann sich der Patentinhaber nicht dadurch entledigen, dass er unter Fernbleiben vom Verhandlungstermin dem Senat ohne jede Einschränkung ge-stattet, die für notwendig erachteten Änderungen beim erteilten Patentanspruch 1 von Amts wegen vorzunehmen. Dies widerspricht dem Grundsatz der Antragsbindung und der dadurch im Verfahren vorgegebenen Rollenverteilung zwischen den Beteiligten einerseits und dem Senat andererseits.6)

Rückkehr ins schriftliche Verfahren

Bei Einverständnis der Parteien kann ins schriftliche Verfahren zurückgekehrt werden. Nach Rückkehr ins schriftliche Verfahren muß einem Antrag auf erneute mündliche Verhandlung nur stattgegeben werden, wenn sich die Sachlage verändert hat. Im schriftlichen Verfahren ergeht die Entscheidung nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung, sondern nach Aktenlage, wobei das Protokoll der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist.

siehe auch

Mündliche Verhandlung (Patentrecht)
Mündliche Verhandlung (Markenrecht)
Säumnis

1)
BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21; m.V.a. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18, juris Rn. 12 mwN; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1047 Rn. 3 und 10
2)
BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - I ZB 20/03 - GALLUP
3)
vgl. BGH MarkenR 2003, 14444 - Micro-PUR
4)
BPatG, Beschl. v. 24.10.2005 – 9 W (pat) 19/04, Mitt 2006, 141 – Windenergieanlage
5)
BPatG, Beschl. v. 09.05.2005 – 19 W (pat) 19/03
6)
BPatG, Beschl. v. 07.04.2005 – 23 W (pat) 333/03
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