§ 882e der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis.
§ 882e (1) ZPO → Löschung nach drei Jahren
Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach drei Jahren automatisch gelöscht.
§ 882e (2) ZPO → Entscheidung über Einwendungen zur Löschung
Der Urkundsbeamte entscheidet über Einwendungen gegen die Löschung und deren Versagung, Erinnerungen sind nach § 573 zulässig.
§ 882e (3) ZPO → Löschungsgründe im Schuldnerverzeichnis
Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts gelöscht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 882e (4) ZPO → Änderung fehlerhafter Eintragungen
Fehlerhafte Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden durch den Urkundsbeamten geändert, bei Beschwerde gilt § 573.
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