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→ Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens
Die Kosten eines Abschlussschreibens, mit dem der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs dem Schuldner nach dem im Beschlusswege erfolgten Erlass einer einstweiligen Verfügung Gelegenheit gibt, die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens durch Abgabe einer Abschlusserklärung abzuwenden, sind nach den §§ 677, 683, 670 BGB ersatzfähig, wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor eine zweiwöchige Wartefrist gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können.1)
Für das Abschlussschreiben fällt regelmäßig eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV an.2)
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