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verfahrensrecht:kosten_bei_erledigung_der_hauptsache

Kosten bei Erledigung der Hauptsache

§ 91a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache durch einvernehmliche Regelung oder Rücknahme.

§ 91a (1) ZPO → Kostenentscheidung bei Erledigung
Das Gericht entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen, wenn die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklären.

§ 91a (1) ZPO → Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig, sofern der Streitwert den in § 511 genannten Betrag übersteigt.

siehe auch

verfahrensrecht/kosten_bei_erledigung_der_hauptsache.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1