Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 91a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache durch einvernehmliche Regelung oder Rücknahme.
§ 91a (1) ZPO → Kostenentscheidung bei Erledigung
Das Gericht entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen, wenn die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklären.
§ 91a (1) ZPO → Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig, sofern der Streitwert den in § 511 genannten Betrag übersteigt.
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