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verfahrensrecht:kompetenzkonflikte

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Kompetenzkonflikte

Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.

Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts obliegt demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 5 f.; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7 f.).

siehe auch

verfahrensrecht/kompetenzkonflikte.1696922755.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/10 07:25 von mfreund