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verfahrensrecht:intra-eu-investor-staat-schiedsverfahren

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 -> [[Investor-Staat-Schiedsverfahren]] -> [[Investor-Staat-Schiedsverfahren]]
  
 +In der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach dem
 +ICSID-Übereinkommen auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Sperrwirkung des Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts - auch gegenüber dem Völkerrecht - unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes ausnahmsweise nicht entgegen.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))
 +
 +Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung in einem Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht entgegen, dass die Schiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen Unionsrecht verstößt. Wegen der Unvereinbarkeit insbesondere mit Art. 267, 344 AEUV fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot des Gaststaats zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))
 +
 +===== siehe auch =====
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 +-> [[Investor-Staat-Schiedsverfahren]]
verfahrensrecht/intra-eu-investor-staat-schiedsverfahren.1694158726.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/08 07:38 von mfreund