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verfahrensrecht:inhalt_des_protokolls

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Inhalt des Protokolls

§ 160 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Protokolls einer Gerichtsverhandlung.

§ 160 (1) ZPO → Grundlegende Angaben im Protokoll
Listet die grundlegenden Informationen auf, die im Protokoll enthalten sein müssen, wie Ort, Datum, Beteiligte und Verhandlungsart.

§ 160 (2) ZPO → Aufnahme wesentlicher Vorgänge
Bestimmt, dass die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Protokoll festgehalten werden müssen.

§ 160 (3) ZPO → Feststellungen im Protokoll
Definiert, welche Feststellungen im Protokoll dokumentiert werden müssen, einschließlich Anträge und Entscheidungen.

§ 160 (4) ZPO → Anträge auf Protokollaufnahme
Erlaubt den Beteiligten, die Aufnahme bestimmter Vorgänge oder Äußerungen zu beantragen, wobei das Gericht über die Relevanz entscheidet.

§ 160 (5) ZPO → Gleichstellung von Schriftaufnahmen
Erklärt, dass die Aufnahme in eine Schrift, die dem Protokoll beigefügt ist, der Protokollaufnahme gleichgestellt ist.

§ 164 ZPO → Protokollberichtigung

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Gerichten
Regelt die Abläufe und Formalitäten bei Gerichtsverfahren, einschließlich der Protokollführung, der Anwesenheitspflichten und der Verfahrensdokumentation.

Inhalt des Protokolls

§ 510a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung im Protokoll festzustellen sind, soweit das Gericht es für erforderlich hält.

§ 510a ZPO

Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.

siehe auch

ZPO, Buch 3, Abschnitt 1, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Vorschriften für Rechtsmittelverfahren, einschließlich der Berufung und Revision, sowie die damit verbundenen Verfahrensvorschriften.

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