§ 160 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Protokolls einer Gerichtsverhandlung.
§ 160 (1) ZPO → Grundlegende Angaben im Protokoll
Listet die grundlegenden Informationen auf, die im Protokoll enthalten sein müssen, wie Ort, Datum, Beteiligte und Verhandlungsart.
§ 160 (2) ZPO → Aufnahme wesentlicher Vorgänge
Bestimmt, dass die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Protokoll festgehalten werden müssen.
§ 160 (3) ZPO → Feststellungen im Protokoll
Definiert, welche Feststellungen im Protokoll dokumentiert werden müssen, einschließlich Anträge und Entscheidungen.
§ 160 (4) ZPO → Anträge auf Protokollaufnahme
Erlaubt den Beteiligten, die Aufnahme bestimmter Vorgänge oder Äußerungen zu beantragen, wobei das Gericht über die Relevanz entscheidet.
§ 160 (5) ZPO → Gleichstellung von Schriftaufnahmen
Erklärt, dass die Aufnahme in eine Schrift, die dem Protokoll beigefügt ist, der Protokollaufnahme gleichgestellt ist.
§ 164 ZPO → Protokollberichtigung
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Titel 1: Verfahren vor den Gerichten
Regelt die Abläufe und Formalitäten bei Gerichtsverfahren, einschließlich der Protokollführung, der Anwesenheitspflichten und der Verfahrensdokumentation.
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