verfahrensrecht:icsid-uebereinkommen

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 Das ICSID-Übereinkommen weist ein geschlossenes Rechtssystem mit eigenen Verfahrensregelungen auf. Während nach dem nationalen Schiedsverfahrensrecht und dem UNCITRAL-Modellgesetz sowohl in der präarbitralen Phase bis zur Bildung des Schiedsgerichts, der arbitralen Phase während des Schiedsverfahrens als auch der postarbitralen Phase nach Erlass des Schiedsspruchs die staatlichen Gerichte zur Kontrolle und zur Unterstützung des Schiedsverfahrens angerufen werden können((vgl. zum Beispiel § 1032 Abs. 2, § 1033, § 1040 Abs. 3 Satz 2 und §§ 1059 bis 1061 ZPO)) und die Letztentscheidungskompetenz haben((vgl. BGH, GRUR 2012, 95 [juris Rn. 11]; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 1032 Rn. 17 mwN)), weicht das ICSID-Übereinkommen von einer solchen Einbindung der staatlichen Gerichte bewusst ab.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 - I ZB 75/22)) Das ICSID-Übereinkommen weist ein geschlossenes Rechtssystem mit eigenen Verfahrensregelungen auf. Während nach dem nationalen Schiedsverfahrensrecht und dem UNCITRAL-Modellgesetz sowohl in der präarbitralen Phase bis zur Bildung des Schiedsgerichts, der arbitralen Phase während des Schiedsverfahrens als auch der postarbitralen Phase nach Erlass des Schiedsspruchs die staatlichen Gerichte zur Kontrolle und zur Unterstützung des Schiedsverfahrens angerufen werden können((vgl. zum Beispiel § 1032 Abs. 2, § 1033, § 1040 Abs. 3 Satz 2 und §§ 1059 bis 1061 ZPO)) und die Letztentscheidungskompetenz haben((vgl. BGH, GRUR 2012, 95 [juris Rn. 11]; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 1032 Rn. 17 mwN)), weicht das ICSID-Übereinkommen von einer solchen Einbindung der staatlichen Gerichte bewusst ab.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 - I ZB 75/22))
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