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verfahrensrecht:icsid-uebereinkommen

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ICSID-Übereinkommen

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO folgt bei Schiedsverfahren ohne Schiedsort nach dem ICSID-Übereinkommen aus einer analogen Anwendung von § 1025 Abs. 2 ZPO.1)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22
verfahrensrecht/icsid-uebereinkommen.1694158553.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/08 07:35 von mfreund