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verfahrensrecht:hauptantrag

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 +====== Hauptantrag ======
  
 +Nach der im deutschen Zivilprozessrecht für den [[Parteiprozess]] maßgeblichen [[Dispositionsmaxime]] [-> [[Antragsgrundsatz]]] kann die klagende Partei mehrere Anträge als [[Hauptantrag|Haupt-]] und [[Hilfsantrag]] zum Gegenstand ihrer Klage machen (§§ 260, 308 Abs. 1 ZPO).((BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - I ZR 176/19 - Zigarettenausgabeautomat II)) 
 +
 +Weist das erstinstanzliche Gericht den Hauptantrag des Klägers ab und gibt seinem [[Hilfsantrag]] statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht der Kläger [[Anschlussberufung]] einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechtsstreit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Hauptantrag hilfsweise - für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner Erledigung nicht vorliegen - aufrechterhält.((BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20 - Uli-Stein-Cartoon))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Klageanträge]]