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verfahrensrecht:gueteverhandlung

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Güteverhandlung

§ 278 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Durchführung einer Güteverhandlung zur Streitbeilegung vor dem eigentlichen Prozess.

§ 278 (2) ZPO → Voraussetzung der Güteverhandlung
Vor der mündlichen Verhandlung findet eine Güteverhandlung statt, es sei denn, ein Einigungsversuch war bereits erfolglos.

§ 278 (3) ZPO → Persönliches Erscheinen der Parteien
Das Gericht ordnet das persönliche Erscheinen der Parteien für Güteverhandlungen an, § 141 ZPO gilt entsprechend.

§ 278 (4) ZPO → Ruhen des Verfahrens bei Nichterscheinen
Erscheinen beide Parteien nicht zur Güteverhandlung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.

§ 278 (5) ZPO → Verweisung an Güterichter
Das Gericht verweist die Parteien zur Güteverhandlung an einen nicht entscheidungsbefugten Güterichter, der Konfliktbeilegungsmethoden anwenden kann.

siehe auch

verfahrensrecht/gueteverhandlung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1