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+ | ====== Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ====== | ||
+ | Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im Sinne des [[ordre public]] gehört der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, | ||
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+ | Eine Verletzung des ordre public liegt allerdings nur vor, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das eklatant gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.((BGH, | ||
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+ | Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, muss eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert | ||
+ | werden kann, und erforderlich, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Verfahrensgrundsätze]] |
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