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verfahrensrecht:grundsatz_der_verhaeltnismaessigkeit

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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im Sinne des ordre public gehört der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zivilrechtsordnung Geltung beansprucht.1)

Eine Verletzung des ordre public liegt allerdings nur vor, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das eklatant gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.2)

Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, muss eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn kein gleich wirksames, aber weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen.3)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 4. November 2021 - I ZB 54/20
3)
BGH, Beschluss vom 4. November 2021 - I ZB 54/20; m.V.a. BVerfGE 90, 145, 172 f. [juris Rn. 122 f.]; BVerfGE 92, 262, 273 [juris Rn. 52]
verfahrensrecht/grundsatz_der_verhaeltnismaessigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1