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verfahrensrecht:grundsatz_der_eigenen_kostentragung

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Grundsatz der eigenen Kostentragung

In Patent- und Markenverfahren gilt meist der Grundsatz der eigenen Kostentragung. Jeder Beteiligte trägt seine Kosten grundsätzlich selbst.

Ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung bedarf stets besonderer Umstände, die sich aus dem Verhalten der Beteiligten ergeben können, insbesondere aus einem Verstoß gegen die allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht.1)

Dies kann dann der Fall sein, wenn es unbillig erscheint, die ohne weiteres vermeidbaren Kosten die anderen Beteiligten tragen zu lassen. Wer vorwerfbar durch Säumnis, Nachlässigkeit oder sonstige vermeidbare Störungen des Verfahrensablaufs unnötige Kosten verursacht, muss sie billigerweise tragen.2)

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 95 ZPO eine gesetzliche Billigkeitsregelung getroffen hat, wonach die Partei, die durch ihr Verschulden die Vertagung einer Verhandlung veranlasst, die dadurch verursachten Kosten zu tragen hat. § 95 ZPO beinhaltet nach Auffassung des Senats einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch in die Billigkeitserwägungen im Rahmen des § 80 Abs. 1 PatG einfließen kann.3)

siehe auch

1) , 2)
BPatG, Entsch. v. 5. Oktober 2006 - 6 W (pat) 93/01
3)
BPatG, Entsch. v. 5. Oktober 2006 - 6 W (pat) 93/01; m.w.N.
verfahrensrecht/grundsatz_der_eigenen_kostentragung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1