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verfahrensrecht:geschaeftsverteilungsplan

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Geschäftsverteilungsplan

Aufgabe des Geschäftsverteilungsplans ist es, die Verteilung der Rechtsprechungsaufgaben unter den Spruchkörpern des Gerichts zu regeln. Dies ist Aufgabe des Präsidiums des Gerichts.

Der Geschäftsverteilungsplan wird am Ende eines jeden Jahres für das kommende Jahr aufgestellt und bestimmt im Voraus, welche Richter für welches Verfahren zuständig sind. Die Zuständigkeit für die Verfahren folgt jeweils abstrakten, von vornherein genau festgelegten Regeln.1)

Die Regelung in § 119a Abs. 1 GVG [→ Gerichtsverfassungsgesetz] enthält eine gesetzlich geregelte Zuständigkeitsverteilung.

§ 21f Abs. 2 GVG → Gerichtsverfassungsgesetz
Vorsitz/Vertretung im Spruchkörper: Zweck der Vorschrift, enge Auslegung und Fallgruppen zur vorübergehenden Verhinderung (unter anderem Urlaub, Krankheit, Dienstbefreiung) sowie Sicherung der Entscheidungsfähigkeit des Spruchkörpers.

siehe auch

Gericht

verfahrensrecht/geschaeftsverteilungsplan.txt · Zuletzt geändert: von mfreund