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§ 3 (1) GKG → Höhe der Gerichtsgebühren
§ 34 GKG → Wertgebühren
→ Gebühren (Öffentliches Recht)
→ Gerichtskostengesetz
Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.1)
Die Höhe der Gerichtsgebühren und der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren bestimmen sich nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert, der nach dem Gerichtskostengesetz bestimmt (§ 34 GKG) wird.
Die Kosten eines Zivilprozesses können mit einem Kostenrechner (z.B. http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/Kostenrechner.html) abgeschätzt werden.
→ Gebühren
→ Gerichtskosten
→ Prozesskosten
→ Gebühren (Öffentliches Recht)
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