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verfahrensrecht:gerichtsgebuehren

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Gerichtsgebühren

§ 3 (1) GKG → Höhe der Gerichtsgebühren

§ 34 GKG → Wertgebühren

Gebühren (Öffentliches Recht)
Gerichtskostengesetz

Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.1)

Die Höhe der Gerichtsgebühren und der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren bestimmen sich nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert, der nach dem Gerichtskostengesetz bestimmt (§ 34 GKG) wird.

Die Kosten eines Zivilprozesses können mit einem Kostenrechner (z.B. http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/Kostenrechner.html) abgeschätzt werden.

Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts, dass bei einem einheitlichen Gegenstand des Rechtsstreits oder Verfahrens auch dann nur eine Gerichtsgebühr entsteht, wenn mehrere Kläger oder Antragsteller beteiligt sind. Dieser Grundsatz gilt auch für Gebühren nach dem Patentkostengesetz, soweit dieses keine abweichende Regelung enthält.2)

Nichtzahlung der Vorauszahlung (§ 12 Abs. 1 GKG) führt zu Weglegen der Akten nach § 7 AktO. Nach Weglegen der Akten: Fiktive Rücknahmegebühr 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. § 26 Abs. 8 KostVfg.3)

siehe auch

Gebühren
Gerichtskosten
Prozesskosten
Gebühren (Öffentliches Recht)

1)
BGH, Beschl. 28. März 2017 v. 28. März 2017 - X ZB 19/16
2)
BGH, Urteil vom 17. September 2020 - X ZR 147/18 - Signalumsetzung; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1986 - X ZR 87/84, GRUR 1987, 348 - Bodenbearbeitungsmaschine
3)
AGS 7/2017
verfahrensrecht/gerichtsgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1