§ 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt das gerichtliche Geständnis und regelt, unter welchen Bedingungen von einer Partei behauptete Tatsachen keines Beweises bedürfen.
§ 288 (1) ZPO → Tatsachenbehauptungen und Beweisnotwendigkeit
Bestimmt, dass Tatsachen, die von einer Partei behauptet und vom Gegner zugestanden wurden, keines Beweises bedürfen.
§ 288 (2) ZPO → Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
Erklärt, dass zur Wirksamkeit eines gerichtlichen Geständnisses dessen Annahme nicht erforderlich ist.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Grundsätze der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Unmittelbarkeit und der Beweislastverteilung.
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