§ 943 der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert das Gericht der Hauptsache im Kontext von einstweiligen Verfügungen und Arrestverfahren.
§ 943 (1) ZPO → Gericht der Hauptsache
Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges oder das Berufungsgericht in der Berufungsinstanz.
§ 943 (2) ZPO → Zuständigkeit des Hauptsachegerichts
Das Gericht der Hauptsache ist ausschließlich zuständig für Anordnungen nach § 109, wenn die Hauptsache anhängig ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verfahren in der Hauptsache
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte in der Hauptsache, insbesondere bei einstweiligen Verfügungen und Arrestverfahren.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de