§ 137 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess.
§ 137 (1) ZPO → Einleitung der mündlichen Verhandlung
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Stellung der Anträge durch die Parteien.
§ 137 (2) ZPO → Vorträge der Parteien in freier Rede
Die Parteien halten ihre Vorträge in freier Rede und müssen das Streitverhältnis umfassend darstellen.
§ 137 (3) ZPO → Zulässigkeit der Dokumentenbezugnahme
Die Bezugnahme auf Dokumente erfolgt ohne Widerspruch der Parteien und bei Angemessenheit des Gerichts.
§ 137 (4) ZPO → Wortrecht der Partei im Anwaltsprozess
In Anwaltsprozessen wird auf Antrag der Partei das Wort neben dem Anwalt gestattet.
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