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verfahrensrecht:fortsetzung_der_muendlichen_verhandlung

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Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

§ 370 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung des Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme.

§ 370 (1) ZPO → Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bei Beweisaufnahme
Der Termin der Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht bestimmt zugleich die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.

§ 370 (2) ZPO → Terminbestimmung nach Beweisaufnahme
Im Beweisbeschluss kann der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung festgelegt oder später von Amts wegen bestimmt werden.

siehe auch

verfahrensrecht/fortsetzung_der_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1