§ 370 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung des Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme.
§ 370 (1) ZPO → Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bei Beweisaufnahme
Der Termin der Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht bestimmt zugleich die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.
§ 370 (2) ZPO → Terminbestimmung nach Beweisaufnahme
Im Beweisbeschluss kann der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung festgelegt oder später von Amts wegen bestimmt werden.
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