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verfahrensrecht:form_des_wiedereinsetzungsantrags
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Form des Wiedereinsetzungsantrags

§ 236 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung sich nach den Vorschriften richtet, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

In Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 83 ff. MarkenG richtet sich die Form des Wiedereinsetzungsantrags nach § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 236 Abs. 1 ZPO.1)

Für die Annahme eines konkludenten Wiedereinsetzungsantrags ist es erforderlich, dass der Rechtsmittelführer zumindest eine Versäumung der Begründungsfrist für möglich hält und vorsorglich Ausführungen zu Wiedereinsetzungsgründen macht, mithin zum Ausdruck bringt, das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmittel- oder Begründungsschrift fortsetzen zu wollen. Diese Annahme setzt mithin voraus, dass der Erklärende sich der Versäumung der Frist, in die wiedereingesetzt werden soll, bewusst ist.2)

§Zivilprozessordnung (ZPO) Buch 1: Allgemeine Vorschriften Abschnitt 3: Verfahren Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 236 Wiedereinsetzungsantrag Abs. 1 Absatz 1
§ 236 (1) ZPO

Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

siehe auch

§ 236 ZPO → Wiedereinsetzungsantrag
Regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

1)
BGH, Beschluss vom 26. März 2026 – I ZA 5/25
2)
BGH, I. Zivilsenat, Beschluss vom 30. Juli 2026 - I ZB 85/25, Rn. 29; vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VIII ZB 96/20, NJW-RR 2022, 644, Rn. 30; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, Rn. 13; BeckOK.ZPO/Wendtland, 61. Edition [Stand 1. Juli 2026], § 236 Rn. 5; Stein/Loyal, ZPO, 24. Aufl., § 236 Rn. 10
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