Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 236 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung sich nach den Vorschriften richtet, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
In Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 83 ff. MarkenG richtet sich die Form des Wiedereinsetzungsantrags nach § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 236 Abs. 1 ZPO.1)
Für die Annahme eines konkludenten Wiedereinsetzungsantrags ist es erforderlich, dass der Rechtsmittelführer zumindest eine Versäumung der Begründungsfrist für möglich hält und vorsorglich Ausführungen zu Wiedereinsetzungsgründen macht, mithin zum Ausdruck bringt, das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmittel- oder Begründungsschrift fortsetzen zu wollen. Diese Annahme setzt mithin voraus, dass der Erklärende sich der Versäumung der Frist, in die wiedereingesetzt werden soll, bewusst ist.2)
Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
§ 236 ZPO → Wiedereinsetzungsantrag
Regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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