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verfahrensrecht:feststellungsurteil

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 +====== Feststellungsurteil ======
 +
 +-> [[Feststellungsklage]]
 +
 +Das Feststellungsurteil ist ein richterliches Urteil, mit dem lediglich feststellt wird, was die Parteien Rechtserhebliches getan haben, und wie dies gewirkt hat.
 +
 +Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der [[Rechtskraft]]. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil über den durch die [[Feststellungsklage]] erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der [[Urteilsformel]] zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind [[Tatbestand]] und [[Entscheidungsgründe]], erforderlichenfalls auch das [[Parteivorbringen]], ergänzend heranzuziehen.((BGH, Urt. v. 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz; m.w.N.))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Urteil]]