§ 802d der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die erneute Abgabe einer Vermögensauskunft durch den Schuldner.
§ 802d (1) ZPO → Voraussetzungen für erneute Vermögensauskunft
Ein Schuldner muss nur erneut Vermögensauskunft abgeben, wenn der Gläubiger wesentliche Veränderungen seiner Vermögensverhältnisse glaubhaft macht.
§ 802d (2) ZPO → Elektronische Übermittlung des Vermögensverzeichnisses
Der Gläubiger erhält auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument, wenn es qualifiziert signiert und geschützt ist.
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