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verfahrensrecht:erkrankung_des_rechtsanwalts

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 +====== Erkrankung des Rechtsanwalts ======
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 +Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der unvorhergesehen erkrankt, nur das unternehmen, was ihm in diesem Fall möglich und zumutbar ist, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen
 +zu gewährleisten (BGH, Beschlüsse vom 2. August 2022 - VIII ZB 3/21, zur Veröffentlichung bestimmt, Rn. 12; vom 18. Januar 2018 - V ZB 113/17 und V ZB 114/17, NJW 2018, 1691 Rn. 9 mwN). 
 +
 +Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag einer Rechtsmittelbegründungsfrist rechtfertigt eine Wiedereinsetzung danach jedenfalls dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch - gegebenenfalls nach vorheriger Einholung einer Zustimmung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten - ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte.((BGH, Beschluss vom 6. September 2022 - VIII ZB 24/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 6. September 2022 - VIII ZB 24/21; m.V.a. den Senatsbeschluss vom 2. August 2022 - VIII ZB 3/21; vgl. hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20, NJW-RR 2021, 635 Rn. 9; vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 13; vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18, NJW-RR 2019, 691 Rn. 10 f.; jeweils mwN))
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 +===== siehe auch =====
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 +§ 233 ff ZPO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]]
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