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+ | ====== Erkrankung des Rechtsanwalts ====== | ||
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+ | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, | ||
+ | zu gewährleisten (BGH, Beschlüsse vom 2. August 2022 - VIII ZB 3/21, zur Veröffentlichung bestimmt, Rn. 12; vom 18. Januar 2018 - V ZB 113/17 und V ZB 114/17, NJW 2018, 1691 Rn. 9 mwN). | ||
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+ | Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag einer Rechtsmittelbegründungsfrist rechtfertigt eine Wiedereinsetzung danach jedenfalls dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch - gegebenenfalls nach vorheriger Einholung einer Zustimmung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten - ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 233 ff ZPO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] | ||
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