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verfahrensrecht:erinnerung_gegen_art_und_weise_der_zwangsvollstreckung [2023/04/20 08:03] – mfreund | verfahrensrecht:erinnerung_gegen_art_und_weise_der_zwangsvollstreckung [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung ====== | ||
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+ | **§ 766 (1) ZPO** | ||
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+ | Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, | ||
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+ | Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist beschränkt auf Anträge, Einwen-dungen und Rügen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Vollstreckungsorgan zu beachtende Verfahren betreffen. Einwendungen aus einem materiellen Recht des Schuldners oder eines Dritten können mit dem Rechtsbehelf nicht geltend gemacht werden. Zu den im Erinnerungsverfahren ausgeschlossenen materiellen Einwendungen rechnen auch das Bestehen und die Reichweite eines Vermieterpfandrechts, | ||
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+ | Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann der Schuldner nur Verstöße gegen das Vollstreckungsrecht geltend machen, durch die er selbst beschwert ist; daran fehlt es, wenn der Schuldner seine Beeinträchtigung ausschließlich aus der Verletzung eines Rechts eines Dritten ableitet.((BGH, | ||
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+ | Gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach § 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO findet in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Rechtsmittel - und damit auch keine Rechtsbeschwerde - statt.((BGH, | ||
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+ | **§ 766 (2) ZPO** | ||
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+ | Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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