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verfahrensrecht:erinnerung_gegen_art_und_weise_der_zwangsvollstreckung

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Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist beschränkt auf Anträge, Einwendungen und Rügen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Vollstreckungsorgan zu beachtende Verfahren betreffen. Einwendungen aus einem materiellen Recht des Schuldners oder eines Dritten können mit dem Rechtsbehelf nicht geltend gemacht werden. Zu den im Erinnerungsverfahren ausgeschlossenen materiellen Einwendungen zählen auch das Bestehen und die Reichweite eines Vermieterpfandrechts, da der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan nicht dafür zuständig ist, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien oder Dritter im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären. Auch hierüber haben bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden.1) Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann der Schuldner nur Verstöße gegen das Vollstreckungsrecht geltend machen, durch die er selbst beschwert ist; daran fehlt es, wenn der Schuldner seine Beeinträchtigung ausschließlich aus der Verletzung eines Rechts eines Dritten ableitet.2) Gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach § 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO findet in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Rechtsmittel - und damit auch keine Rechtsbeschwerde - statt.3)

§ 766 (1) ZPO → Entscheidung über Erinnerungen zur Zwangsvollstreckung
Das Vollstreckungsgericht entscheidet über Anträge und Erinnerungen zur Art und Weise der Zwangsvollstreckung.

§ 766 (2) ZPO → Entscheidung des Vollstreckungsgerichts
Das Vollstreckungsgericht entscheidet über die Weigerung des Gerichtsvollziehers zur Auftragsübernahme oder -ausführung sowie über Kostenbeschwerden.

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 91/08; m.V.a. BGH, Beschl. v. 10.8.2006 - I ZB 135/05, NJW 2006, 3273 Tz. 11 und 13
2)
BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 91/08
3)
BGH, Beschl. v. 23. März 2023 - I ZB 4/23; m.V.a. OLG Köln, NJW-RR 2001, 69 [juris Rn. 6]; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. März 2018 - 4 W 28/17, juris Rn. 9 und 12; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 707 Rn. 12
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