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+ | Ein [[Sachvortrag]] zur [[Begründung des Klageanspruchs|Begründung eines Klageanspruch]] ist dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger [[Tatsachen]] vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden anzusehen.((BGH, | ||
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