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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_die_aussetzung_des_verfahrens

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Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens

Gegen die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) oder - wenn wie im Streitfall das Berufungsgericht den Rechtsstreit ausgesetzt hat - bei Vorliegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen die Rechtsbeschwerde statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO).

siehe auch

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_die_aussetzung_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1