§ 338 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Recht der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil ergangen ist, Einspruch einzulegen. Dieses Rechtsmittel ermöglicht es der betroffenen Partei, das Urteil anzufechten und eine erneute Verhandlung zu erwirken.
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 3 → Versäumnisurteil
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