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verfahrensrecht:eingang_des_elektronischen_dokuments

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 **§ 130a (5) ZPO** **§ 130a (5) ZPO**
  
-Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.+Ein elektronisches Dokument [§ 130a (1) ZPO -> [[Elektronisches Dokument]]] ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
 </note> </note>
  
verfahrensrecht/eingang_des_elektronischen_dokuments.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/06 07:23 von mfreund