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verfahrensrecht:durchsuchung_durch_den_gerichtsvollzieher

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 +====== Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher ======
 +
 +<note>
 +**§ 758 (1) ZPO**
 +
 +Der [[Gerichtsvollzieher]] ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der [[Vollstreckung]] dies erfordert.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 758 (2) ZPO**
 +
 +Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
 +</note>
 +
 +
 +
 +§ 758 (3) ZPO -> [[Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung]]
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +