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verfahrensrecht:bezugnahme_einer_schiedsvereinbarung_auf_die_verfahrensordnung_eines_staendigen_schiedsgerichts

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Bezugnahme einer Schiedsvereinbarung auf die Verfahrensordnung eines ständigen Schiedsgerichts

Vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit eines ständigen Schiedsgerichts und unterwerfen sie sich stillschweigend oder - wie hier - ausdrücklich der Verfahrensordnung dieses Gerichts, so billigen sie damit zwar grundsätzlich spätere Änderungen der Verfahrensordnung schon bei Abschluss des Schiedsvertrags. Denn sie rechnen regelmäßig damit, dass die Verfahrensordnung angesichts von tatsächlichen Entwicklungen im kaufmännischen oder - hier - sportlichen Verkehr, von Änderungen der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung überarbeitet und geändert wird.1)

Bei der Bezugnahme einer Schiedsvereinbarung auf die Verfahrensordnung eines ständigen Schiedsgerichts handelt es sich also regelmäßig um eine dynamische Verweisung auf die bei Einleitung eines Schiedsverfahrens geltende Schiedsordnung.2)

Dies gilt jedoch nicht, soweit spätere Änderungen der Verfahrensordnung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gegen anerkennenswerte Interessen einer der Parteien der Schiedsvereinbarung verstoßen (BGH, NJW-RR 1986, 1059, 1060 [juris Rn. 23]). Eine wirksame Unterwerfung bei Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf spätere Änderungen der Verfahrensordnung kommt danach nicht in Betracht, wenn durch solche Änderungen der Kreis der zur Schiedsklage berechtigten Personen erweitert wird.3)

Eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung kann nur auf der Grundlage einer wirksamen Schiedsvereinbarung Anwendung finden, die ihre Geltung vorsieht. Sie setzt die Schiedsvereinbarung voraus. Der Verfahrensordnung ist es daher wesensfremd, den Kreis der möglichen Kläger und Beklagten einer Schiedsvereinbarung festzulegen oder zu verändern. Ist danach zwischen der Schiedsvereinbarung und der Verfahrensordnung zu unterscheiden (vgl. Zöller/ Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1029 Rn. 11 und § 1042 Rn. 23), so rechnen die Parteien bei Abschluss einer Schiedsvereinbarung regelmäßig nicht damit, dass sie vor dem Schiedsgericht durch Kläger in Anspruch genommen werden, die allein aufgrund späterer Änderungen der Verfahrensordnung klagebefugt geworden sind. Die Einräumung eines Klagerechts für einen an der Schiedsvereinbarung unbeteiligten Dritten ist damit von der bei Abschluss der Schiedsvereinbarung stillschweigend erklärten Billigung späterer Änderungen der Verfahrensordnung regelmäßig nicht umfasst.4)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZB 52/17; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - III ZR 180/84, NJW-RR 1986, 1059, 1060 [juris Rn. 16, 23]
2) , 3) , 4)
BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZB 52/17
verfahrensrecht/bezugnahme_einer_schiedsvereinbarung_auf_die_verfahrensordnung_eines_staendigen_schiedsgerichts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1