Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
verfahrensrecht:beweislast [2021/05/05 10:38] – mfreund | verfahrensrecht:beweislast [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Beweislast ====== | ||
+ | § 286 ZPO -> [[Freie Beweiswürdigung]] | ||
+ | |||
+ | -> [[Beweislastumkehr]] \\ | ||
+ | -> [[Negative Tatsachen|Beweislast bei negativen Tatsachen]] | ||
+ | -> [[Darlegungslast]] | ||
+ | |||
+ | Die Beweislast fällt bis auf wenige Ausnahmen der Partei zu, die auch die [[Behauptungslast]] trägt. Die objektive Beweislast wird auch als Feststellungslast bezeichnet. | ||
+ | |||
+ | Ein Auseinanderfallen von Behauptungs-/ | ||
+ | |||
+ | Im Verfahren mit [[Amtsermittlungsgrundsatz]] trifft die Beweislast grundsätzlichen denjenigen, der entscheidungserhebliche Tatsachen behauptet, die nicht als feststehend betrachtet werden können. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Behauptung negativer Tatsachen ==== | ||
+ | |||
+ | Da [[negative Tatsachen]] meist schwer zu beweisen sind, fällt hier in der Regel die Beweislast und [[Behauptungslast]] auseinander. | ||
+ | |||
+ | -> [[Negative Tatsachen|Beweislast bei negativen Tatsachen]] | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Sekundäre Behauptungslast ==== | ||
+ | |||
+ | Steht die Partei, der die Beweislast obliegt, außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Gegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt sein [[einfaches Bestreiten]] nicht ohne weiteres. Bei einer solchen Sachlage obliegt es dem Gegner vielmehr, im Rahmen des Zumutbaren die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände aufzuzeigen. Kommt er dieser [[sekundäre Darlegungslast|sekundären Darlegungslast]] nicht nach, gilt der Vortrag der beweisbelasteten Partei als unbestritten.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Kommt der Prozessgegner der beweisbelasteten Partei seiner sekundären [[Behauptungslast]] nach, so ist die weitere Beweisführung wiederum Sache des an sich Beweispflichtigen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Der Umstand, dass der an sich darlegungs- und beweisbelasteten Partei die nähere Darlegung eines zum Wahrnehmungsbereich des Gegners gehörenden Geschehens nicht möglich ist, führt nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, son-dern allenfalls zu erhöhten Anforderungen an die Erklärungslast des Prozessgegners.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ==== Größere Sachnähe des Beklagten zu den anspruchsbegründenden Tatsachen ==== | ||
+ | |||
+ | Über § 138 ZPO wird die Vortragslast des Beklagten abgeleitet, wenn dieser die größere Sachnähe besitzt. | ||
+ | |||
+ | Beispielsfall (BGH GRUR 1963, 270 – Bärenfang): | ||
+ | Es ging um einen Fall irreführender Werbung. Der Beklagte behauptete in seiner Werbeanzeige, | ||
+ | |||
+ | Äußert sich in einem solchen Fall der Beklagte nicht, so ist sein Bestreiten unsubstantiiert. | ||
+ | |||
+ | Bei der Erschöpfung muss der Beklagte detailliert vortragen, die Feststellungslast verbleibt beim Kläger. Siehe hierzu die Entscheidungen „Karate“ (BGH GRUR 2000, 299) und „Stüssy“ (Vorlageentscheidung des BGH GRUR 2000, 879; offenbar vom EuGH noch nicht entschieden). | ||
+ | |||
+ | Preisgegenüberstellung, | ||
+ | |||
+ | Eine echte Beweislastumkehr findet sich bei der Alleinstellungswerbung (d.h. Werbung, man sei das größte Möbelhaus und dgl.). Das heißt sowohl die Vortrags- als auch die Feststellungslast liegen auf Seite des Beklagten (d.h. Werbenden) (BGH GRUR 1978, 249 - Kreditvermittlung) | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Negative Feststellungsklage ==== | ||
+ | |||
+ | Beispielsfall: | ||
+ | Der Inhaber eines EP-Patents verwarnt den vermeintlichen Verletzer und macht geltend, die angegriffene Ausführungsform des Klägers mache von dem Patent Gebrauch. Der vermeintliche Verletzer erhebt negative Feststellungsklage. Zur angesetzten mündlichen Verhandlung kommt der Patentinhaber nicht. | ||
+ | |||
+ | Bei negativer Feststellungsklage kehren sich Vortrags- und Beweislast nicht um. Die Vortrags- und Beweislast ist also wie bei der Verletzungsklage zugeordnet, d.h. der Patentinhaber muss vortragen und beweisen, dass eine Verletzung vorliegt. | ||
+ | Ein „non-liquet“ geht demnach zu Lasten des Patentinhabers (vgl. Zöller § 286, Rdn. 18; BGH NJW 93, 1716) | ||
+ | |||
+ | ==== Beweislastumkehr bei Verfahrensansprüchen nach § 139 III PatG ==== | ||
+ | |||
+ | Einen gesetzlich geregelten Fall der Beweislastumkehr betrifft den [[Patentrecht: | ||
+ | |||
+ | ==== Beweislast im Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren ==== | ||
+ | |||
+ | Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes im Einspruchsverfahren gibt es auch hier eine objektive Feststellungslast. | ||
+ | |||
+ | Generell liegt die Beweislast für fehlende Neuheit und erfinderische Tätigkeit im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren beim Kläger. Ein non-liquet geht also zu Lasten des Klägers (vgl. hierzu die etwas unklaren Abschnitte in Benkard § 87, Rdn. 13-14) | ||
+ | |||
+ | Auch nach dem EPÜ liegt die Beweislast generell beim Einsprechenden. Hat dieser jedoch genug Indizien für die fehlende Ausführbarkeit vorgebracht, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Erleichterung der Beweisführung nach Treu und Glauben ==== | ||
+ | |||
+ | [[Privatrecht: | ||
+ | |||
+ | ==== Beweislast bei unionsrechtlichen Regelungen ==== | ||
+ | |||
+ | Enthält eine unionsrechtliche Regelung keine Bestimmung über die Beweislast für einen bestimmten Umstand, ist es grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, | ||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | |||
+ | -> [[Beweis]] \\ |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de