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verfahrensrecht:beweisaufnahme_im_ausland

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Beweisaufnahme im Ausland

§ 363 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweisaufnahme im Ausland, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1783 und in Fällen, in denen diese Verordnung nicht anwendbar ist. Die fehlende Bereitschaft eines Zeugen, in Deutschland auszusagen, führt für sich allein nicht dazu, dass dieses Beweismittel unerreichbar wäre. Steht fest, dass ein im Ausland lebender Zeuge vor dem Prozessgericht nicht erscheinen wird, so darf er trotz der Möglichkeit der Vernehmung durch den Rechtshilferichter gemäß § 363 ZPO nur dann als unerreichbar angesehen werden, wenn nur seine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfindung beizutragen vermag; ob dies der Fall ist, hat das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Erwägungen müssen schlüssig ergeben, weshalb die Vernehmung vor einem ersuchten Richter zur Sachaufklärung ungeeignet und daher ohne jeden Beweiswert ist.1) Selbst wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein persönlicher Eindruck unverzichtbar ist, hätte es zu erwägen, ob es den im Ausland lebenden Zeugen gemäß § 128a Abs. 2 und § 284 Satz 2 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung vernehmen will.2) In Art. 9 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ist ein Antrag des ersuchenden Gerichtes, nach einer besonderen Form zu verfahren, vorgesehen, dem grundsätzlich entsprochen werden soll. Damit kann auch eine Verhandlung oder Vernehmung im Wege der Videokonferenztechnik gemeint sein.3)

§ 363 (1) ZPO → Ersuchens um Beweisaufnahme im Ausland
Der Vorsitzende ersucht die zuständige Behörde um Beweisaufnahme im Ausland.

§ 363 (2) ZPO → Ersuchen an Konsularbeamten
Die Beweisaufnahme erfolgt durch einen Konsularbeamten, wenn dies möglich ist, und das Ersuchen ist an ihn zu richten.

§ 363 (3) ZPO → Unberührtheit der Verordnung 1206/2001
Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 bleibt unberührt, wobei §§ 1072 und 1073 für die Durchführung gelten.

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 22. Juli 2021 - I ZR 180/20; m.V.a. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO aF [jetzt § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO]: BGH, Beschluss vom 17. Februar 1983 - 1 StR 325/82, MDR 1983, 505, [juris Rn. 2]
2)
BGH, Beschl. v. 22. Juli 2021 - I ZR 180/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZR 238/09, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. Juli 2013 - IV ZR 110/12, RdTW 2013, 398 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Vor 284 Rn. 11c
3)
BGH, Beschl. v. 22. Juli 2021 - I ZR 180/20; jurisPK-ERV/Klasen, 1. Aufl., [Stand 6. Juli 2021], § 128a ZPO Rn. 14
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