Beschwerdeberechtigt sind die am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligten.
Dem Rechtsnachfolger steht ab Eingang eines Umschreibungsantrags die Berechtigung zur Beschwerde zu (besser: Ab erfolgter Umschreibung ). Mit Einlegung der Beschwerde erlangt er die Stellung als Verfahrensbeteiligter, auch wenn er vorher nicht formal am Verfahren beteiligt war.1)
Neben dem Beschwerdeführer sind auch alle Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens am Beschwerdeverfahren beteiligt. Um den Beschwerdeführer schlechter zu stellen, bedarf es aber entweder einer unabhängigen Beschwerde, oder einer Anschlußbeschwerde.
Die Rechtsstellung einer Partei im Beschwerdeverfahren ist regelmäßig eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere soweit es um die Stellung des Einsprechenden nach Übertragung des Einspruchs oder um die Zulässigkeit eines Einspruchs des Patentinhabers gegen das eigene Patent geht.2)
Nimmt der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, so können die übrigen Verfahrensbeteiligten, die selbst keine Beschwerde eingelegt haben, das Verfahren nicht fortsetzen.3)
Ein Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers im Einspruchsbeschwerdeverfahren ist zulässig.4)
Tritt ein Dritter dem Beschwerdeverfahren nach Ablauf der Beschwerdefrist bei, so kommt ihm eine Stellung zu, die einer unselbständigen Anschlußbeschwerde entspricht.
Nach Rücknahme der einzigen oder aller Beschwerden wird das Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht mit einem im Beschwerdestadium Beitretenden fortgesetzt; Beitretende erlangen keinen eigenständigen Beschwerdeführerstatus.5)
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