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verfahrensrecht:besonderer_gerichtsstand_der_widerklage

Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

§ 33 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den besonderen Gerichtsstand der Widerklage, also wann und wo eine Widerklage erhoben werden kann.

§ 33 (1) ZPO → Zulässigkeit der Widerklage
Eine Widerklage kann beim Gericht der Klage erhoben werden, wenn sie mit dem Klageanspruch oder dessen Verteidigungsmitteln zusammenhängt.

§ 33 (2) ZPO → Unzulässigkeit der Zuständigkeitsvereinbarung
Eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 40 Abs. 2 ist unzulässig, wenn sie für die Klage wegen des Gegenanspruchs gilt.

siehe auch

verfahrensrecht/besonderer_gerichtsstand_der_widerklage.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1