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Die Beschwer muss als allgemeine [[Zulässigkeitsvoraussetzung]] für jedes [[Rechtsmittel]] nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung.((BGH, | Die Beschwer muss als allgemeine [[Zulässigkeitsvoraussetzung]] für jedes [[Rechtsmittel]] nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung.((BGH, | ||
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+ | Fehlt die Beschwert, ist das Rechtsmittel - im Fall der sofortigen Beschwerde nach § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO - als unzulässig zu verwerfen.((BGH, | ||
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+ | Die klagende oder antragstellende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00, NJW 2002, 212 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 [juris Rn. 6] mwN; BeckOK.ZPO/ | ||
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Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht. Ist die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits, | Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht. Ist die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits, |
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