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+ | ====== Beschwer ====== | ||
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+ | -> [[Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens]] | ||
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+ | Die Einlegung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist. Beschwert ist der Rechtsmittelführer, | ||
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+ | Voraussetzung für ein Rechtsmittel ist lediglich die formelle Beschwer, welche die Differenz zwischen dem Antrag des Klägers und dem Urteil bezeichnet. | ||
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+ | Die Beschwer muss als allgemeine [[Zulässigkeitsvoraussetzung]] für jedes [[Rechtsmittel]] nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung.((BGH, | ||
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+ | Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht. Ist die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits, | ||
+ | Beschwer nicht zu berücksichtigen.((BGH, | ||
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+ | ==== Formelle Beschwer ==== | ||
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+ | Der Kläger ist in der Regel nur dann beschwert, wenn der Tenor der Entscheidung von seinem Antrag abweicht (formelle Beschwer). | ||
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+ | Im Sinne einer formellen Beschwer genügt es, wenn die Erteilung des Zertifikats unter Zurückweisung des Hauptantrags nur nach dem Hilfsantrag erfolgt.((BGH GRUR 2002, 47 - Idarubicin III m. w. Hinw.)) | ||
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+ | ==== Materielle Beschwer ==== | ||
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+ | Die Beschwerdegründe nehmen an der [[Rechtskraft]] nicht teil. Nur in Ausnahmefällen kann sich eine materielle Beschwer des Klägers auch durch die Beschlußbegründung ergeben.((BGH, | ||
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+ | -> [[Wert des Beschwerdegegenstands]] | ||
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+ | ==== Beschwer eines zur Erteilung von Auskünften und Rechnungslegung verurteilten Rechtsmittelklägers ==== | ||
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+ | -> [[Beschwer eines zur Erteilung von Auskünften und Rechnungslegung verurteilten Rechtsmittelklägers]] | ||
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